UWGAktivHandelsrecht
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Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken.

Offizielle Quelle
Veröffentlicht: 7. Juni 1909
Zuletzt geändert: 15. Sept. 2023
3 Paragraphen
WettbewerbsrechtVerbraucherschutzUnlauterer Wettbewerb

Paragraphen

§ 1Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Einfache Erklärung

Das UWG soll fairen Wettbewerb sicherstellen und schützt sowohl Unternehmen als auch Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken.

§ 3Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

Einfache Erklärung

Dieser Paragraph verbietet alle Formen unlauterer Geschäftspraktiken, wie irreführende Werbung, aggressive Verkaufsmethoden oder die Verletzung von Wettbewerbsregeln.

§ 5Irreführende geschäftliche Handlungen

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung macht.

Einfache Erklärung

Irreführende Werbung oder falsche Produktinformationen sind verboten. Unternehmen müssen ehrlich über ihre Produkte und Dienstleistungen informieren.